· Nachricht · Strafvollzugssachen
Mindeststreitwert: Tätigkeit des Verteidigers muss wirtschaftlich vertretbar sein
| Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint (KG Berlin 14.2.14, 2 Ws 27/14 Vollz). |
Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 EUR rechtfertigen.
Quelle: ID 42733452