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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Abberufung eines WEG-Verwalters

    | Für den Streitwert einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Klage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen. |

     

    Der BGH (10.2.12, V ZR 105/11, Abruf-Nr. 121047) hat auf § 49a Abs. 1 S. 1 GKG abgestellt, wonach der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen ist. Dies bedeutet: Das Gesamtinteresse ist festzustellen und dieses dann zu teilen, um anschließend das Interesse des Klägers entsprechend seinem Anteil an der WEG zu bestimmen. Dieser Betrag darf die Obergrenze des fünffachen Interesses des Klägers an der Entscheidung nicht überschreiten (§ 49a Abs. 1 S. 2 GKG).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 202 | ID 36829780