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  • 30.07.2018 · Fachbeitrag · Streitwert

    Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    | Der BGH hat am 19.4.18 (IX ZB 62/17, Abruf-Nr. 201345 ) entschieden: Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft (in der Regel 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs). Dabei ist der Bruchteil umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. |