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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Beim Auskunftsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse maßgeblich

    | Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei daran hat, dass die Auskunft erteilt wird. Anders als bei der Partei, die die Auskunft erteilen muss, bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung bei der rechtsverfolgenden Partei. |

     

    Der BGH (17.11.15, II ZB 28/14, Abruf-Nr. 182752) setzt den Auskunfts- aber nicht mit dem Leistungsanspruch gleich, sondern bemisst den Wert nach einem Bruchteil. Für die Praxis der Instanzgerichte sieht er 10 bis 25 Prozent des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des Einzelfalls als gerechtfertigt an.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung führt dazu, dass Sie in Bezug auf die Streitwertfestsetzung dezidiert argumentieren sollten. Je näher die Auskunft dem Mandanten den Leistungserfolg bringt, umso höher ist dementsprechend der Streitwert anzusetzen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 97 | ID 44019942