· Fachbeitrag · Streitwert
Anwaltsvergleich: Keine Abzüge beim Streitwert
| Der Streitwert des Verfahrens um die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796a ZPO ist mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen. |
Das OLG Oldenburg (25.4.12, 8 W 34/12, Abruf-Nr. 122596) kommt zu diesem Ergebnis, indem es den Anwaltsvergleich Schiedssprüchen (§§ 1060, 1061 ZPO) gleichstellt. Erst die Vollstreckbarerklärung stellt den Anwaltsvergleich als wirksam und vollstreckungsfähig fest (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a , Rn. 25). Bei Anwaltsvergleichen wird dies besonders daraus deutlich, dass der Vergleich im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist. Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere abzulehnen, wenn er unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 796a Abs. 3 ZPO). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, den Streitwert - wie bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen.