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Aufwand für Auskunft und Rechnungslegung bemisst sich nach JVEG
| Der Wert des Beschwerdegegenstands eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Der Aufwand berechnet sich nach dem JVEG, das derzeit einen Höchstsatz von 25,00 EUR pro Stunde vorsieht. Das OLG Düsseldorf (11.1.22, 24 U 184/19, Abruf-Nr. 229257 ) orientiert sich damit an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH 18.7.18, XII ZR 637/17 m. w. N.). |
Der Zeitaufwand, den der Verpflichtete aufwenden muss, wird mit dem Höchstbetrag nach § 22 JVEG nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt, die Zeugen nach dem JVEG in einem Zivilprozess erhalten würden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auskunftspflichtige in seinem Beruf höhere Stundensätze verdienen könnte.
MERKE | Im konkreten Fall musste ein Rechtsanwalt nach der Klage Auskunft über 450 Mandate erteilen und insoweit Rechnung legen. Das OLG hat einen Zeitansatz von 30 Minuten je Mandat als angemessen angesehen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)