23.08.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Bei der Nebenintervention ist gesonderte Betrachtung angezeigt
| Bezieht sich das Interesse des Streithelfers, der nach einer Streitverkündung durch eine der Hauptparteien dem Rechtsstreit beigetreten ist, lediglich auf einen abgrenzbaren Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache, so ist für die Kosten der Streithilfe ein gesonderter Streitwert festzusetzen. |
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