· Fachbeitrag · Streitwert
Bei der Sicherungshypothek ist auf den Nennwert abzustellen
| Die Berechnung der Gebühr für die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch nach dem Nennbetrag der Schuld gemäß § 23 Abs. 2 KostO ist mit der Verfassung auch dann vereinbar, wenn der Wert des Grundstücks deutlich unterhalb des Nennbetrags der Schuld liegt. |
Das KG (13.6.12, 5 W 102/12, Abruf-Nr. 123515) hat sich allein an § 23 Abs. 2 S. 1 GKG orientiert. Danach ist als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld allein auf den Nennbetrag der Schuld abzustellen. Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr allein an den Nennbetrag des bestellten Grundpfandrechts verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.