· Fachbeitrag · Streitwert
Bei der Sicherungsvollstreckung muss ein Abschlag erfolgen
| Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) ist nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung zu bemessen, weil die Sicherungsvollstreckung nur der vorläufigen Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners und nicht der Befriedigung des Gläubigers dient. |
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, wonach in der Zwangsvollstreckung für die Bemessung des Gegenstandswerts der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung maßgebend sein soll, ist nach Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt (30.4.12, 3 O 362/09, Abruf-Nr. 123787) bei dieser Sachlage nicht anwendbar.
Die Regelung sei nur einschlägig, wenn die Vollstreckung der Befriedigung des Gläubigers zu dienen bestimmt ist. Das folge auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 RVG, wonach wegen eines Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zwar vom geschuldeten Betrag, höchstens indes von 1.500 EUR auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist die beantragte Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO nicht auf die Befriedigung der Gläubigerin gerichtet (Vollstreckung). Sie dient nur der vorläufigen Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners.