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Bei Pflicht zur Belegvorlage müssen weitere Beschaffungskosten glaubhaft gemacht werden
| Ist ein Beteiligter verpflichtet worden, Belege vorzulegen, gilt für die Kosten der Rechtsverfolgung für die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten: Sie werden nur berücksichtigt, wenn substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können (BGH 10.11.21, XII ZB 350/20, Abruf-Nr. 226893 ). |
Die Beschwer (hier nach § 61 Abs. 1 FamFG) eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten richtet sich grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr.: BGH FamRZ 21, 1050). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist in der Regel auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dies umschreibt auch den korrespondierenden Gegenstandswert eines Rechtsmittels gegen eine solche Verpflichtung.
MERKE | Weitere Kosten müssen substanziiert dargelegt und zumindest glaubhaft gemacht werden. Daran sind nach dem BGH strenge Maßstäbe anzulegen. Die Kosten eines potenziellen Herausgabestreits sind daher nur zu berücksichtigen, wenn der Dritte ernsthaft und endgültig seine Herausgabepflicht ablehnt. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)