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  • 27.02.2022 · Nachricht · Streitwert

    Bei Streit um Waffenbesitzkarte reduziert sich der Auffangstreitwert

    | Bei der Bemessung des Streitwerts für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 52 Abs 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich innegehabten Waffenbesitzkarten an. Denn bei der Prüfung, ob die in §§ 4 ff. WaffG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte (noch) vorliegen, ist es in der Regel unerheblich, ob der Betroffene eine oder mehrere Waffenbesitzkarten hat (OVG Schleswig-Holstein 3.11.21, 4 MB 16/21, Abruf-Nr. 226786 226786 ). |