· Nachricht · Streitwert
Der ehewohnungsbezogene Herausgabeanspruch ist mit dem Jahreswert der Nutzungsentschädigung zu bewerten
| Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens bemisst sich nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahreswert der zuvor gezahlten Nutzungsentschädigung (OLG Braunschweig 8.11.23, 1 WF 127/23, Abruf-Nr. 239044 ) |.
Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert nicht aus den Vorschriften des FamGKG ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 1 FamFGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In sonstigen Familienstreitsachen gemäß § 266 FamFG sind im Rahmen des Ermessens nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach Ansicht des OLG dabei grundsätzlich auch die Rechtsgedanken des GKG heranzuziehen. So kommen die Richter zur Anwendung von § 41 Abs. 2 GKG.
Im konkreten Fall ging es um die Räumung und Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung. Während der Trennung war diese nicht dem Eigentümer, sondern seinem früheren Ehegatten zugewiesen worden. Der Nachteil der Entscheidung ist: Statt auf den Wert der Immobilie von 320.000 EUR hat das Gericht (nur) auf den Jahresnutzungswert von 5.640 EUR abgestellt.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)