· Nachricht · Streitwert
Die Wertfestsetzung gilt nur für den Antragsteller
| Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt nur für die Gebühren des Anwalts, der dies beantragt hat. Hat nur der Beklagtenvertreter den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt und das (Familien-)Gericht den Gegenstandswert jedoch allgemein „für die anwaltliche Tätigkeit“ festgesetzt, ist im Beschwerdeverfahren die Wertfestsetzung ausdrücklich auf die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters zu beschränken (KG Berlin 17.5.21, 20 W 19/21, Abruf-Nr. 226789 ). |
Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen der Bewilligung von PKH die Staatskasse.
MERKE | Erfolgt die Wertfestsetzung ohne Antrag, ist sie für den Rechtsanwalt bindend. Wenn er aus anderen Gründen aber von einem höheren Wert ausgehen kann, wird er dadurch beschwert. Deshalb muss er darauf achten, dass die Wertfestsetzung unterbleibt und ggf. dagegen vorgehen. Dafür genügt nach dem KG die formelle Beschwer, dass er keinen Antrag gestellt hat (§ 66 Abs. 2, § 33 Abs. 3 GKG). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)