05.06.2017 · Fachbeitrag · Streitwert Drittwiderspruchsklage
Maßgeblich ist Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird
| Wie berechnet sich der Gebührenstreitwert bei Drittwiderspruchsklagen? Der BGH: Er richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 62 S. 1 GKG, § 6 ZPO nach dem Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird. Ist der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer, ist dieser Wert maßgebend. Hierbei kommt es auf den objektiven Verkehrswert an. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig