· Fachbeitrag · Fahrtenbuchanordnung
Kein Mengenrabatt bei der Streitwertfestsetzung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wird ein Fahrtenbuch für viele Betriebsfahrzeuge angeordnet, ist der Regelwert von 400 EUR je Monat für jedes Fahrzeug anzusetzen. Ein Mengenrabatt dergestalt, dass sich der Streitwert ab dem elften Fahrzeug nach Zehnergruppen gestaffelt reduziert, ist nicht vorzunehmen. Das hat nun der VGH Baden-Württemberg klargestellt. |
Sachverhalt
Die Verwaltungsbehörde hatte für einen Fuhrpark von insgesamt 32 Fahrzeugen angeordnet, dass ein Fahrtenbuch zu führen sei. Dagegen ist das betroffene Unternehmen gerichtlich vorgegangen. Das VG hatte den Streitwert auf 15.000 EUR (dreifacher Regelwert) festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VGH Baden-Württemberg (12.11.15, 10 S 2047/15, Abruf-Nr. 146638): Eine Wertfestsetzung nach dem Regelwert oder einem Vielfachen hiervon kommt nach § 52 Abs. 1 GKG nur in Betracht, wenn der Sachverhalt im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.
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