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Für Streithelfer im Kartellschadenersatzprozess gilt der gleiche Streitwert
| Bei Streithelfern im Kartellschadenersatzprozess, die ‒ nach einer Streitverkündung der Beklagten wegen möglicher gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 und 2 BGB ‒ der Beklagten beigetreten sind und sich ihrem Klageabweisungsantrag angeschlossen haben, gilt: Es ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer maßgebend (OLG Celle 9.11.21, 13 U 120/16 [Kart], Abruf-Nr. 228511 ). |
Die Festsetzung eines geringeren Werts für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gemäß § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG kommt nach Ansicht des OLG grundsätzlich nicht in Betracht. Hiervon unberührt bleibe die Möglichkeit, gemäß § 89a Abs. 3 GWB ‒ vorbehaltlich der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift ‒ geringere Werte festzusetzen, nach denen sich die Kostenerstattungsansprüche der Streithelfer für ihre Rechtsanwaltskosten bestimmen.
MERKE | Die Festsetzung nach § 89a Abs. 3 GWB ist kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG: Der Gebührenanspruch des jeweiligen Rechtsanwalts gegen den von ihm vertretenen Streithelfer ist hiervon nicht betroffen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)