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  • · Nachricht · Streitwert

    Herausgabe der Handakten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten

    | Wird die Herausgabe einer Handakte verlangt, verbietet sich für die Wertfestsetzung eine streng schematische Betrachtung. Es ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse der Partei im Einzelfall zu begründen (LG Bremen 24.11.21, 4 T 431/21, Abruf-Nr. 226269 ). |

     

    Die Frage nach dem Streitwert für die Herausgabeklage ist generell streitig:

     

    • Einer Ansicht nach ist der Streitwert mit dem Aufwand zu bemessen, den der Mandant für die Neuerstellung der Unterlagen/Ermittlung der benötigten Informationen aufwenden müsste (OLG Hamburg 18.2.05, 12 W 3/04).
    • Teilweise wird bei einem Steuerberater auf den möglichen steuerlichen Nachteil abgestellt (OLG Düsseldorf 21.12.04, I-23 U 36/04).
    • Einer anderen Ansicht nach wird in Fällen, in denen sich der Berater auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare beruft, auf den Wert des Zurückbehaltungsrechts abgestellt (OLG München 15.2.17, 20 U 3317/16).

     

    MERKE | Im konkreten Fall wurde die Herausgabe der Handakte wegen einer Honorarforderung i. H. v. 4.157,80 EUR verweigert. Diese Summe entsprach also dem Aufwand, den die Kläger (vor-)leisten müssten, um an die begehrten Unterlagen zu kommen. Daher ist diese Summe nach dem LG der Streitwert: Das Interesse war darauf gerichtet, die Unterlagen ohne Vorleistung der vermeintlichen Honoraransprüche zu erlangen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 3 | ID 47885704