· Nachricht · Streitwert
Herausgabe der Handakten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten
| Wird die Herausgabe einer Handakte verlangt, verbietet sich für die Wertfestsetzung eine streng schematische Betrachtung. Es ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse der Partei im Einzelfall zu begründen (LG Bremen 24.11.21, 4 T 431/21, Abruf-Nr. 226269 ). |
Die Frage nach dem Streitwert für die Herausgabeklage ist generell streitig:
- Einer Ansicht nach ist der Streitwert mit dem Aufwand zu bemessen, den der Mandant für die Neuerstellung der Unterlagen/Ermittlung der benötigten Informationen aufwenden müsste (OLG Hamburg 18.2.05, 12 W 3/04).
- Teilweise wird bei einem Steuerberater auf den möglichen steuerlichen Nachteil abgestellt (OLG Düsseldorf 21.12.04, I-23 U 36/04).
- Einer anderen Ansicht nach wird in Fällen, in denen sich der Berater auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare beruft, auf den Wert des Zurückbehaltungsrechts abgestellt (OLG München 15.2.17, 20 U 3317/16).
MERKE | Im konkreten Fall wurde die Herausgabe der Handakte wegen einer Honorarforderung i. H. v. 4.157,80 EUR verweigert. Diese Summe entsprach also dem Aufwand, den die Kläger (vor-)leisten müssten, um an die begehrten Unterlagen zu kommen. Daher ist diese Summe nach dem LG der Streitwert: Das Interesse war darauf gerichtet, die Unterlagen ohne Vorleistung der vermeintlichen Honoraransprüche zu erlangen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)