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  • · Nachricht · Streitwert

    Hilfswiderklage bei Vergleich in Berufung erhöht den Streitwert

    | Bei einer alle wechselseitigen Ansprüche umfassenden Abgeltungsklausel wird das Schicksal der Gegenforderung im Vergleich geregelt. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geeinigt und deshalb keine Regelung zur Gegenforderung getroffen haben (OLG Braunschweig 30.12.21, 4 U 643/21, Abruf-Nr. 228510 ). |

     

    Der insoweit von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags für einen Pkw-Kauf erhöht den Gebührenstreitwert. Der Wertaddition steht § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei Ansprüchen von Klage und Widerklage über den gleichen Gegenstand nur der höhere Wert maßgeblich, da die Ansprüche insoweit nicht denselben Gegenstand betreffen. Eine wirtschaftliche Identität liegt nur vor, wenn sich die Ansprüche ausschließen.

     

    MERKE | Finden sich im Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dazu, welchen Wertverlust das streitgegenständliche Fahrzeug erlitten hat, sei ‒ so das OLG ‒ das Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung mit 5.000 EUR zu bewerten. Der maximal denkbare Wertverlust unter Zugrundelegung des Kaufpreises biete keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Wertermittlung.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 93 | ID 48262135