23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Höherer Wert bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen
| Die analoge Anwendung von § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH scheidet jedenfalls aus, wenn der anfechtende Gesellschafter einen nicht unerheblichen Geschäftsanteil hält und zugleich als Geschäftsführer ein valides wirtschaftliches Eigeninteresse an der Rechtskontrolle hat. |
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