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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Kapitalanlagezinsen erhöhen den Streitwert regelmäßig nicht

    | Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht. |

     

    Der BGH (27.6.13, III ZR 143/12, Abruf-Nr. 132506) hat entschieden: Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Für den Fall, dass entgangene Zinsen für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden, galt dies bereits (BGH 8.5.12, XI ZR 261/10, Abruf-Nr. 121873).

     

    Merke | Abweichend ist der Fall nur zu beurteilen, wenn ausschließlich der Ersatz der Anlagezinsen geltend gemacht wird, etwa weil über die Hauptforderung außergerichtlich schon Einigkeit erzielt wurde.

     

    Weiterführender Hinweis

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 199 | ID 42317587