· Nachricht · Streitwert
Klage auf Auskunftserteilung ist das Interesse wert, keine Auskunft zu erteilen
| Der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH 5.10.21, VIII ZB 68/20, Abruf-Nr. 225726 ). |
Das ist ständige BGH-Rechtsprechung (siehe auch: BGH RVG prof 21, 2). Im Wesentlichen ist hierbei für den Streitwert auf Zweierlei abzustellen:
- Den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert
- Ein etwaiges ‒ im vorliegenden Fall nicht gegebenes ‒ schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei
MERKE | Kann sich die auskunftspflichtige Person nicht darauf berufen, dass ihr mit der Erteilung der Auskunft konkrete berufliche Einkünfte entgehen und stellt die Auskunftserteilung auch keine berufstypische Leistung dar, so gilt: Der Zeitaufwand kann hier nicht nach der Vergütung bestimmt werden, die der Berufsträger sonst verlangen könnte.
Zur Bewertung ist vielmehr auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen (vgl. BGH NJW-RR 04, 724; BGH FamRZ 12, 299). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)