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Klage gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung
| Mit Beschluss vom 17.11.16 (V ZR 86/16, 190947 ) hat der BGH klargestellt: Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers. |
Der BGH weiter: Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
Quelle: ID 44459331