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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Mehrere Kündigungen erhöhen den Streitwert nicht

    | Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von vier fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Er erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat. |

     

    Dieser Auffassung des KG (12.1.12, 8 W 31/11, Abruf-Nr. 123512) stimmt die Literatur (Peter Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 41 GKG, Rn. 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rn. 226) und die Rechtsprechung (OLG München NZM 01, 749; AG Hamburg WuM 93, 479) gleichermaßen zu. Die Auffassung kann damit als gesichert gelten.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Fall, dass der Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt, werden der Wert der Feststellungsklage und der der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammengerechnet. Das gilt auch nicht, wenn mehrere Kündigungen existieren (OLG München NZM 11, 175). Die Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, ist das Spiegelbild einer Räumungsklage.

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Wertermittlung bei mietrechtlichen Abmahnungen, N.Schneider, RVG prof. 12, 205 (in dieser Ausgabe)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 200 | ID 36829650