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  • · Nachricht · Streitwert

    Nutzungsvorteil mindert den Streitwert

    | Wird ein Rückzahlungsverlangen auf einen Rücktritt gestützt, sind Gegenforderungen zurückzugewähren. Dies ist bei der Bemessung des Streitwerts mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt nach dem BGH eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung, sofern kein Aufrechnungsverbot besteht (12.10.21, VIII ZR 255/20, Abruf-Nr. 225841 ). |

     

    Für den BGH macht es dabei keinen Unterschied, ob der Wert der Nutzungsentschädigung von Anfang an konkret beziffert wird oder ob nur die Berechnungsparameter genannt werden.

     

    MERKE | Bei der Bewertung der Nutzungsentschädigung nach Berechnungsparametern ist von den Parametern auszugehen, die der Kläger nennt. Weicht das Gericht davon ab, sodass der Nutzungsvorteil geringer oder höher ausfällt, bleibt es bei dem Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Parameter der Rechtsverfolgung zugrunde gelegt werden.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 1 | ID 47885700