· Fachbeitrag · Streitwert
Ohne Anträge ist Wert der Beschwer entscheidend
| Ebenso wie in Zivilsachen bemisst sich der Wert eines Rechtsmittelverfahrens auch in Familiensachen primär nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Hingegen ist nach § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG die Beschwer maßgeblich, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder wenn bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist kein Antrag eingereicht wird. |
Der Fall, dass innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 FamFG keine Anträge eingereicht werden, ist nicht ausdrücklich geregelt, muss jedoch nach Auffassung des OLG Hamburg (14.8.12, 12 UF 64/12, Abruf-Nr. 123511) genauso behandelt werden. Dass der Gesetzgeber dies nicht geregelt habe, sei nur ein Versehen.
PRAXISHINWEIS | Mit dem 2. KostRMoG wird die Rechtslage wohl eindeutig geregelt. Nach § 40 FamGKG-E soll bei allen Rechtsmittelverfahren stets der Wert der Beschwer anzusetzen sein, wenn keine Rechtsmittelbegründung innerhalb der maßgeblichen Frist vorgelegt wird. |