24.06.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Ohne Vortrag gibt es nicht mehr als den Auffangstreitwert
| Nach der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG folgt, dass der Auffangstreitwert anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Daraus ergibt sich, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat