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  • 24.06.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Ohne Vortrag gibt es nicht mehr als den Auffangstreitwert

    | Nach der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG folgt, dass der Auffangstreitwert anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Daraus ergibt sich, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind. |