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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Parteiangaben als Grundlage der Streitwertbestimmung

    | Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens. |

     

    Der BGH (8.10.12, X ZR 110/11, Abruf-Nr. 123341) hält zwar grundsätzlich daran fest, dass der Streitwert nach dem Interesse der rechtsverfolgenden Partei zu bestimmen ist, wobei es nicht auf die subjektiven Vorstellungen, sondern eine objektive Betrachtung ankomme. Dabei seien die Angaben in der Klageschrift aber von stärkerem Gewicht als die Ausführungen zum Streitwert im Kostenfestsetzungsantrag im Angesicht der bereits getroffenen Kostengrundentscheidung. Im letzten Fall seien die Vorstellungen meist zu stark vom Kosteninteresse beeinflusst.

     

    PRAXISHINWEIS | Die übereinstimmenden Angaben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sind deshalb ein - widerlegbares - Indiz für die Richtigkeit des festgesetzten Streitwerts. Das Kosten- und Streitwertinteresse muss deshalb schon bei den einleitenden bestimmenden Schriftsätzen, d.h. der Klagebegründung und der Klageerwiderung bedacht werden, sodass dazu grundsätzlich Ausführungen nötig sind, wenn der Streitwert nicht „auf der Hand“ liegt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 36829710