· Nachricht · Streitwert
Rechtsmittelverfahren: Es kommt auf die Anträge des Rechtsmittelführers an
| Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde (BGH 26.9.13, IX ZR 204/11). |
Für die Gebühren des Rechtsanwalts ist nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert maßgeblich. Dieser bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
Volltext unter http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.09.2013&Aktenzeichen=IX%20ZR%20204/11
Quelle: ID 42517526