23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Selbstständiges Beweisverfahren begründet keinen Abschlag
| Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen, denn das selbstständige Beweisverfahren ist als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen, was sich insbesondere aus dem Verwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO deutlich ergibt. |
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