23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Sicherungsinteresse bestimmt Wert der Sicherungshypothek
| Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung (hier: Sicherungshypothek) bemisst sich nach dem konkreten Sicherungsinteresse des Gläubigers bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung. Im Regelfall ist ein Bruchteil der zu sichernden Forderung von 25 bis 66 Prozent in Ansatz zu bringen. Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der zu sichernden Forderung ist i.R. des § 44 GKG nicht zusätzlich zu bewerten. |
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