23.07.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Sicherungsinteresse bestimmt Wert der Sicherungshypothek
| Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung (hier: Sicherungshypothek) bemisst sich nach dem konkreten Sicherungsinteresse des Gläubigers bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung. Im Regelfall ist ein Bruchteil der zu sichernden Forderung von 25 bis 66 Prozent in Ansatz zu bringen. Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der zu sichernden Forderung ist i.R. des § 44 GKG nicht zusätzlich zu bewerten. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig