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  • 21.02.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Streit um die Beförderung

    | Soll eine ausgeschriebene Stelle, bei der es sich um einen Beförderungsdienstposten handelt, im Wege eines Auswahlverfahrens nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG besetzt werden, ohne dass die darauf bezogene nachfolgende Beförderungsentscheidung erneut nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt, so bemisst sich der Streitwert für das gerichtliche Besetzungsbegehren nach § 52 Abs. 5 GKG. |