28.05.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Streit um die Grabgestaltung: Das Grabmal ist nur die Hälfte wert
| Der Streitwert für Streitigkeiten um die Grabgestaltung (etwa durch Grabmale, Einfassungen, Steinplatten, Skulpturen oder Fotos) ist nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. II. 15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel mit dem halben Auffangwert, d.h. mit 2.500 EUR zu bemessen. |
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