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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Streitwert der Klage gegen Änderungskündigung unter Vorbehalt

    | Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt hat. |

     

    Mit dieser Auffassung folgt das LAG Sachsen (23.5.12, 4 Ta 103/12) unter Aufgabe seiner bisherigen, für die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts nachteiligeren Rechtsprechung, dem LAG Düsseldorf (16.10.06, 6 Ta 491/06). Bisher hatte es als Streitwert nur die Dreimonatsdifferenz zwischen dem bisherigen und dem künftigen Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Gleichwohl widersprechen beide Entscheidungen der wohl überwiegenden Zahl der LAG (z.B. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 07, 604; LAG Hamburg 28.10.96, 4 Ta 18/96; LAG Hamburg BB 98, 1695; LAG Hessen DB 99, 1276; LAG Köln AuR 00, 39). Diese gehen grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Werts der Änderung aus. Als Höchstbetrag wenden sie jedoch analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, jetzt § 42 Abs. 3 GKG an. Danach darf der Gebührenstreitwert die dort genannte Grenze von drei Monatsgehältern nicht überschreiten.

    Die herrschende Meinung kann günstiger, aber auch nachteiliger als die Auffassung der LAG Sachsen und Düsseldorf sein. Der Anwalt muss im Einzelfall entscheiden, welcher Auffassung er folgen möchte und entsprechend argumentieren.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 128 | ID 34393400