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Streitwert einer Untermieterlaubnis
| Ein Leser fragt: Wie ist das Interesse des Klägers zu bewerten ist, eine Untermieterlaubnis zu erlangen? Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das KG hat sich dazu ‒ anwaltsfreundlich ‒ positioniert. Seine Entscheidung gibt Rechtsanwälten gute Argumente an die Hand. |
Teilweise wird auf den Jahresbetrag der erwarteten Untermiete abgestellt. Teilweise wird der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der erwarteten Miete bemessen. Das KG schließt sich der letztgenannten Ansicht an und legt nach den allgemeinen Vorschriften der § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde (KG 25.10.16, 8 W 48/16, Abruf-Nr. 190501). Es bereitet zudem den Sach- und Streitstand gut auf.