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  • 26.04.2013 · Fachbeitrag · Streitwert

    Unterhalt: Verfahrenswert einer reinen Titulierungsklage

    | Klagt der Unterhaltsgläubiger auf Unterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner den Unterhalt regelmäßig pünktlich und freiwillig zahlt, weil er einen Vollstreckungstitel über den laufenden Unterhalt erhalten will, ­richtet sich der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem vollen ­Unterhalt der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. |