· Fachbeitrag · Streitwert
Unterlassung der Verwendung eines Produktfotos bei eBay
| Bei der ungenehmigten Verwendung eines Produktfotos im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots auf der Internet-Auktionsplattform ebay.de kann nicht auf den Regelstreitwert von 6.000 EUR abgestellt werden. |
Mit dieser Ansicht positioniert sich nun auch das OLG Hamm (13.9.12, 22 W 58/12, Abruf-Nr. 123103) im Streit um den angemessenen Streitwert von Unterlassungsansprüchen in einstweiligen Verfügungsverfahren. Nach allgemeiner Ansicht bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Abzustellen sei auf den Lizenzschaden, der zur Vermeidung einer Wiederholungshandlung zu verdoppeln sei. Der Schaden sei bei einem Angebot eines Privaten deutlich unter dem Regelstreitwert anzusetzen. So hatten bereits auch schon das OLG Köln (22.11.11, 6 W 256/11) und das OLG Braunschweig (WRP 12, 597) entschieden.
PRAXISHINWEIS | Diese Auffassung hat nicht nur Auswirkungen auf die anwaltliche Vergütung, sondern auch auf die Zuständigkeit. Damit ist nämlich das AG und nicht das LG für das Unterlassungsbegehren zuständig. Das kann der Anspruchsgegner einwenden. Die Kosten der Verweisung trägt dann der Anspruchsteller. |