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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Verminderter Antrag nach erteilter Auskunft bei Stufenklage

    | Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Dabei sind auch noch nicht bezifferte Anträge zu berücksichtigen, weil auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden. |

     

    Diese Erkenntnis hat in einem Verfahren des OLG Frankfurt dazu geführt, dass der Streitwert für die Verfahrensgebühr auf fast 30.000 EUR festgesetzt wurde, was der Zahlungserwartung des Klägers bei Einreichung der Klageschrift entsprach, obwohl sich das spätere Zahlungsverlangen dann tatsächlich auf knapp 800 EUR beschränkte (12.10.12, 19 W 58/12, Abruf-Nr. 123825).

     

    Der Wert des zunächst unbezifferten Leistungsanspruchs für die anwaltlichen Verfahrensgebühren und Gerichtsgebühren bleibt stets für den betroffenen Verfahrensabschnitt maßgeblich (Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5065 m.w.N.).

     

    Allerdings ist der Wert der Auskunft gesondert festzusetzen, sofern durch mündliche Verhandlung über nur diesen Anspruch eine Gebühr für diesen Teil der Stufenklage aus dem geringeren Wert der Auskunft anfällt (OLG Celle FamRZ 09, 425; OLG Stuttgart OLGR 08, 352; OLG Brandenburg FamRZ 07, 71).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37201730