· Fachbeitrag · Streitwert
Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
| Der Streitwert bei einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen durch einen früheren Arbeitnehmer ist nach dem vom Arbeitgeber befürchteten Gewinnrückgang zu bemessen. Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Abschlag zu berücksichtigen, weil das Befriedigungsinteresse regelmäßig nicht dem im Hauptsacheverfahren entspricht. |
Die Streitwertfestsetzung richtet sich in diesen Fällen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO, also dem Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlungen. Dieses Interesse bemisst sich in erster Linie nach dem Umsatz- und dem sich daraus ergebenden Gewinnrückgang, der aufgrund des behaupteten vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nach Ansicht der Klägerin zu befürchten ist (LAG Köln 24.5.05, 6 Ta 145/05; OLG Schleswig-Holstein 27.5.08, 6 W 9/08). Eine Erhöhung kann sich je nach Intensität des gerügten Wettbewerbsverstoßes ergeben (OLG Celle 14.5.10, 13 W 38/10; OLG Schleswig-Holstein 27.5.08, 6 W 9/08).