23.08.2013 · Fachbeitrag · Streitwert
Wert der Änderung einer Dienstbarkeit bei mehreren Berechtigten
| Nehmen die Eigentümer des dienenden mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks einen von mehreren aus dieser Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Änderung der Ausübung der Grunddienstbarkeit in Anspruch, richtet sich der Streitwert für das Berufungsverfahren ausgehend von dem objektiven Interesse der Kläger gemäß § 3 ZPO auf einen Bruchteil des Betrags des Gesamtinteresses an der begehrten Änderung des Ausübungsrechts. |
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