· Nachricht · Streitwert
Wert des Vergleichs: Was war vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch streitig?
| Für die Wertfestsetzung eines gerichtlichen Vergleichs kommt es darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe die Parteien (oder die Parteien und Dritte) außergerichtlich gestritten haben bzw. über welchen Anspruch ein Streit der Parteien (oder ein Streit mit Dritten) abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre. Im Regelfall kommt es also darauf an, worüber vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch Streit bestand (OLG Hamm 11.8.22, 18 W 24/22, Abruf-Nr. 233273 ). |
Eigentlich sollte es allgemein bekannt sein, dass es für den Wert des Vergleichs nicht darauf ankommt, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber. Entscheidend ist also, welchen Streit der Vergleich erledigt. Die übliche Formulierung im Vergleich („sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie rechtshängig oder nicht, bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht und vertraglicher oder gesetzlicher Natur sind damit abschließend und endgültig erledigt“) kann auf einen überschießenden Vergleichswert hindeuten oder aber auch nur deklaratorischer Natur sein.
PRAXISTIPP | Bestehen auch nur geringste Zweifel am Wert des Vergleichs, kann dieser unkalkulierbar hoch werden. Wird dem Mandanten im Rahmen der Kostenaufklärung ein Gegenstandswert genannt, sollte dieser im Vergleich unbedingt vereinbart und so dem Streit der Parteien entzogen werden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)