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  • · Nachricht · Streitwert

    Wertbestimmung bei Streitwertbeschwerde und Entpflichtungsverfahren

    | Ein Urteil des KG ist wegen zweier ganz unterschiedlicher Aspekte interessant: Prozessual ging es um den Beschwerdewert einer Streitwertbeschwerde und inhaltlich um das Kosteninteresse als Streitwert für das Entpflichtungsverfahren (KG Berlin 18.5.21, 22 W 48/21, Abruf-Nr. 228509 ). |

     

    a) Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde

    Der Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde im Rahmen des § 33 RVG richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will. Es ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert zugrunde zu legen.

     

    Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluss selbstständig fest. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Dieses Recht steht bei einer erstrebten höheren Festsetzung nur dem Rechtsanwalt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses aber nicht der Partei zu.

     

    MERKE | Voraussetzung für die Beschwerde ist, dass die Beschwerde vom Ausgangsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen wird. (dies sollte ggfs. beantragt werden) oder dass der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. Hierfür sind zwei (fiktive) Kostenrechnungen für das Verfahren zu erstellen: eine auf der Grundlage des festgesetzten Gegenstandswerts und eine auf der Grundlage des erstrebten Gegenstandswerts. Diese Differenz muss 200 EUR übersteigen.

     

    b) Streitwert für das Entpflichtungsverfahren

    Tritt ein Verfahrensbevollmächtigter im PKH-Verfahren ausschließlich im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens auf und stellt einen Entpflichtungsantrag, richtet sich der Gegenstandswert nicht nach dem Wert der Hauptsache. Vielmehr bestimmt sich das Kosteninteresse nach billigem Ermessen, hier nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz.

     

    In dem Verfahren verfolgte die Klägerin mit PKH und unter Beiordnung von Rechtsanwalt A einen Schadenersatzanspruch von zunächst 70.000 EUR im Weg der Teilklage. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt B wurde dann von ihr beauftragt, die Entpflichtung von Rechtsanwalt A wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses durchzusetzen. Dies gelang und führte zur Beiordnung von Rechtsanwalt C. LG und KG setzten den Gegenstandswert auf das angenommene Kosteninteresse (hier: 1.000 EUR) und nicht auf einen Wert von 50 Prozent des Hauptsacheverfahrens (hier: 35.000 EUR) fest.

     

    MERKE | Die Fälle der gesonderten Wertfestsetzung im PKH-Verfahren nach § 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG waren hier erkennbar nicht einschlägig. Die Festsetzung war nach § 23a Abs. 1, 2. Hs. RVG nach billigem Ermessen zu treffen (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl., RVG § 23a Rn. 14; Toussaint/Toussaint, 51. Aufl., RVG § 23a Rn. 2).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 48262024