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  • · Nachricht · Streitwert

    Zählen Nebenforderungen bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung nicht zum Streitwert?

    | Für die Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung sind die mitherausverlangten Nutzungen außer Betracht zu lassen. Denn diese sind jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 GKG als neutral anzusehen. Dies gilt insbesondere auch, wenn schon teilweise Rückerstattungen des Versicherers erfolgt sind (OLG Rostock 14.10.21, 4 U 50/21, Abruf-Nr. 226262 ). |

     

    Nach dem OLG ist der Hauptsachestreitwert mit den bereits gezahlten Prämien anzusetzen. Die von der Versicherungsgesellschaft gezogenen Nutzungen sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert ist für die Gebührenberechnung selbstständig zu bestimmen, sodass es auf die Beurteilung im Rahmen des Zuständigkeitsstreitwerts nicht ankommt. Auch der Umstand, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sei, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

     

    MERKE | Werden die Nutzungen nicht als Neben-, sondern als Hauptforderung geltend gemacht, wirken sie für den Zuständigkeitsstreitwert nach § 4 ZPO werterhöhend. Es erscheint durchaus vertretbar, es im Gebühreninteresse des Rechtsanwalts nicht anders zu sehen (so OLG Karlsruhe 4.2.19, 12 W 1/19).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47885728