23.05.2016 · Fachbeitrag · Streitwert
Zwangsgeldfestsetzung: Gläubigerinteresse = Erfüllungsinteresse
| Bei Zwangsgeldanträgen hinsichtlich einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO geht es dem Gläubiger darum, zu erreichen, dass der Schuldner die titulierte Leistung erbringt. Das rechtfertigt nach dem OLG Karlsruhe (ErbR 16, 103), Erfüllungsinteresse und Gegenstandswert gleichzusetzen. Dies steht im Einklang mit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, der den Wert als maßgeblich erachtet, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. |
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