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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Auf Kostenerhebung kann verzichtet werden, wenn eine nicht postulationsfähige Partei klagt

    | Reicht eine nicht anwaltlich vertretene Partei Klage beim LG ein und nimmt sie später zurück, ist die Gerichtsgebühr entstanden (OLG Frankfurt 11.2.21, 22 W 5/21, Abruf-Nr. 225752 ). |

     

    Diese Frage war im vorliegenden Fall nicht ganz nebensächlich, weil der Kläger eine Klage mit einem Gegenstandswert von 15 Mio. EUR eingereicht hatte. Die Gerichtsgebühren betrugen dafür 167.208 EUR. Als der Kläger darauf einen Vorschuss zahlen sollte, stellte er einen PKH-Antrag. Nachdem seine PKH-Beschwerde zurückgewiesen worden war, standen noch Gerichtskosten von 55.736 EUR im Raum. Das OLG hat aber eine Möglichkeit für den Kläger gefunden: Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

     

    MERKE | Das Gericht hat eine ausführlich begründete Ermessensentscheidung getroffen. Es hat die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG auch auf den Fall der Klageerhebung durch eine nicht postulationsfähige Partei angewandt.

     

    (von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47785005