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Aufhebung einer andauernden Altersbeschränkung im Internet ist wie eine Kontosperrung zu bewerten
| Geht es um den Streitwert einer Klage, die auf Aufhebung einer Altersbeschränkung gerichtet ist, gilt: Es werden die vom BGH für den Streitwert bei Löschung von Kommentaren und Nutzerkontensperren auf Facebook entwickelten Maßstäbe angewendet (OLG Schleswig 14.12.22, 9 U 123/22, Abruf-Nr. 238168 ). |
Für Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorübergehenden (30-tägigen) Sperre setzt der BGH regelmäßig 2.500 EUR (abzüglich 20 Prozent für den Feststellungsantrag) an (17.12.20, III ZR 60/20; 26.11.20, III ZR 124/20). Diesen Betrag erachtet das OLG Schleswig für die hier streitige Auferlegung einer Altersbeschränkung ebenfalls als angemessen. Die Altersbeschränkung habe zwar eine im Vergleich zu einer Sperre weniger einschneidende Wirkung, dauere jedoch nach wie vor an. Das gelte auch, wenn nur ein einzelnes Video und nicht der gesamte Nutzeraccount betroffen sei. Maßgeblich sei die Beschränkung der Möglichkeiten zur Meinungsäußerung, nicht der Aufwand der Sperrung.
Beachten Sie | Den Antrag, eine Altersbeschränkung (auch) für die Zukunft zu unterlassen, bewertet das OLG in Übereinstimmung mit dem BGH mit der Hälfte des für die bereits durchgeführte Beschränkung angesetzten Werts. Das sind 1.250 EUR.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)
Weiterführender Hinweis
- OLG Karlsruhe erstellt „Streitwertkatalog“ für Accountlöschungen, RVG prof. 23, 199