· Nachricht · Streitwertecke
Bei Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gilt für den Streitwert eine Obergrenze
| Bei der Festsetzung des Ausgangsstreitwerts einer Unterlassungsklage darf zum Schutz der Verbraucherschutzverbände vor unangemessenen Kostenrisiken der Streitwert pro Klausel von 2.500 EUR in der Regel nicht überschritten werden. Deshalb ist die Festsetzung eines angepassten Teilstreitwerts überflüssig. Es kommt auch nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des angefochtenen Klauselwerks an (OLG Dresden 7.6.21, 4 W 84/21, Abruf-Nr. 224028 ). |
Das OLG verweist auf die ständige Rechtsprechung des BGH (JurBüro 21, 90; NJW 19, 1531). Danach kommt es für die Streitwertbestimmung nicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache für die betroffenen Verkehrskreise an. Dies widerspreche auch nicht der Gesetzeslage seit Einführung des § 12 UWG i. d. F. vom 9.10.13. Es treffe nicht die Auffassung zu, dass infolge der Neufassung dieser Norm eine die Verbraucherschutzverbände angemessene Streitwertminderung nur noch über die Festsetzung eines angepassten Teilstreitwertes erfolgen dürfe. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/13057, S. 25) ergebe sich nicht zwingend, dass für alle Ansprüche nach dem UKlaG das von der Rechtsprechung erklärte Ziel eines Schutzes der Verbraucherverbände ausschließlich über den Mechanismus des angepassten Teilstreitwerts erreicht werden dürfte.
MERKE | Es ist auch im Angesicht dieser restriktiven Rechtsprechung noch Raum für angepasste Teilstreitwertfestsetzungen, so beispielsweise in Fällen wirtschaftlicher Untragbarkeit auf Seiten des beklagten Verwenders (Wolf-Dietrich Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 5 Rn. 10). |