· Nachricht · Streitwertecke
Entscheidung über Richterablehnung hat keine geringere Bedeutung
| Im Ablehnungsverfahren entspricht der Beschwerdewert dem Wert der Hauptsache. Etwas anderes gilt, wenn die Befangenheit nur wegen eines einzelnen Anspruchs besteht (KG 3.4.23, 10 W 112/22, Abruf-Nr. 238156 ). |
Damit folgt das KG der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW-RR 07, 776; BGH NJW 68, 796). Danach hat die Zwischenentscheidung über eine Richterablehnung vom Standpunkt der Partei aus keine geringere Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache. Der Richter wird mit der Befürchtung abgelehnt, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden. Soweit der Richter bei der Entscheidung über die Hauptsache einen Ermessensspielraum hat, kann weder die Partei selbst den Nachteil abschätzen, der ihr aus der Teilnahme des Richters erwachsen würde. Noch kann es dem Beschwerdegericht obliegen, Erwägungen darüber anzustellen, in welchem Umfang sich eine Befangenheit des Richters gegenüber der Partei auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken würde.
MERKE | Da die Gerichtsgebühren eine Festgebühr sind (Nr. 1812 KV GKG), muss der Anwalt eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG beantragen. Das Verfahren über die Richterablehnung beim Ausgangsgericht gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG zum Rechtszug. Anders verhält es sich für das Beschwerdeverfahren. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)