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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Es gibt keine Streitwertbeschwerde zur Heraufsetzung

    | Eine auf Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist unzulässig (BGH 23.3.22, I ZB 12/22, Abruf-Nr.  228837 ). |

     

    Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer. Hinzu kommt: Nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet keine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes statt. Während die klassische Streitwertbeschwerde kostenfrei ist (§ 68 Abs. 3 GKG), gilt diese Kostenfreiheit nicht bei unstatthaften Verfahren. Eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist deshalb nach Ansicht des BGH kostenpflichtig.

     

    MERKE | Ist die Partei von einem Rechtsmittel zur Heraufsetzung des Streitwerts ausgeschlossen, ergibt sich für den Anwalt im eigenen Gebühreninteresse aus § 32 Abs. 2 RVG etwas anderes. Er hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Heraufsetzung des Streitwerts, da in diesem Fall seine Vergütung höher ausfällt.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 181 | ID 48658320