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Für Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gilt nur Bruchteil des Streitwerts
| Anträge auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sind nicht mit dem vollen Wert des zu erwartenden Zugewinnausgleichs anzusetzen. Vielmehr gilt ein Bruchteil, der nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (OLG Frankfurt 18.12.23, 6 WF 170/23, Abruf-Nr. 242942 ). |
Nach dem OLG ist der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft deshalb mit 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten (vgl. BGH NJW 73, 50 und 369; OLG Schleswig BeckRS 20, 55073; OLG Frankfurt NZFam 21, 734, 739). Denn das Interesse an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bestehe darin, sich die Möglichkeit zu verschaffen, seine Zugewinnausgleichsforderung zu realisieren.
MERKE | Im Stufenverfahren kommt es nach der Auskunft nicht mehr zu einer Bezifferung (Dürbeck, in: BeckOK Streitwert/Familienrecht Stufenanträge, 45. Aufl., Rn. 5, 5a). Das Gleiche gilt bei dem Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB, der Voraussetzung für die vorzeitige Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1385 BGB ist. Somit sind die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers zum Wert bei Antragseingang zugrunde zu legen (§ 34 FamGKG). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)