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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Für einzelne Verfahrensabschnitte wird Streitwert nicht gestaffelt

    | In einem Zivilverfahren vor dem LG wird nur eine Verfahrensgebühr für das gesamte Verfahren erhoben, die mit der Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht. Deshalb ist eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom GKG auch nicht vorgesehen (OLG Düsseldorf 4.4.22, 12 W 5/22, Abruf-Nr.  231708 ). |

     

    Für den Zeitpunkt der Wertfestsetzung ist wie folgt zu unterscheiden:

     

    • Hinsichtlich der Wertberechnung wird maßgeblich auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung abgestellt (§ 40 GKG). Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d. h., wird die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss. Es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs.

     

    • Wird der bisherige Antrag erhöht oder die Klage erweitert, d. h., wird neben dem alten Begehren ein neuer Antrag zusätzlich anhängig gemacht, eröffnet der neue Antrag mit seiner Anhängigkeit den Rechtszug und ist deshalb auf diesen Zeitpunkt gesondert zu bewerten.

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 199 | ID 48663765